MenschenrechteUnter Menschenrechten werden all diejenigen Rechte verstanden, welche für jeden Menschen unabhängig von Herkunft oder Geschlecht als angeboren gelten und weder vergeben noch abgesprochen werden können. Sie bilden das normative und rechtliche Fundament der Menschheit und damit aller Staaten oder Gesellschaften (vgl. Menschenrechte, bpb.de). Dementsprechend gelten sie auch als übergeordnet im Vergleich zu den spezifischen legislativen Strukturen eines Staates, weshalb dieser die Menschenrechte zwar „anerkennen“ aber nicht festlegen kann (Menschenrechte, bpb.de).

Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Als zentrales Dokument werden in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) in 30 Artikeln die Menschenrechte als moralische Grundpfeiler der Menschheit formuliert (vgl. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. 2018, 3). So betont die AEMR insbesondere den zentralen Wert der Würde, die durch Rechte gesichert wird. Das in der Präambel genannte Ziel ist demnach „die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen” (Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. 2018, 6). Einige solcher Menschenrechte umfassen unter anderen das Recht auf Leben, Unversehrtheit und Sicherheit, das Recht auf Gleichheit, das Wahlrecht, das Recht auf Meinungs-, Glaubens-, und Gewissensfreiheit und weitere (vgl. Menschenrechte, bpb.de).

Trotz der weitreichenden globalen Implementierung der Menschenrechte muss an einigen Orten noch immer für sie gekämpft werden. Obwohl in einigen Ländern die Menschenrechte bereits selbstverständlich erscheinen, finden heutzutage dennoch Verstöße statt. Dies macht eine fortführende Sicherung und Implementierung unabdingbar (vgl. Menschenrechte, bpb.de).

Menschenrechtsinstrumente

Dieser Aufgabe der Sicherung und Durchsetzung von Menschenrechten weltweit widmen sich internationale Organisationen bestehend aus Bündnissen verschiedenster Länder, wie den Vereinten Nationen oder dem Europarat (vgl. Spohr 2014, 17).

Ersteres besteht aus einem Netzwerk an Organen, die administrative Arbeit leisten, um die Menschenrechte zu wahren. Beispielweise hält der Menschenrechtsrat, bestehend aus 47 regelmäßig neu gewählten Mitgliedsstaaten nahezu aller Kontinente, Sitzungen zu aktuellen Entwicklungen ab und begutachtet eventuelle Menschenrechtsverletzungen (vgl. Spohr 2014, 52, 54-56, 108). Als weiteres Organ arbeitet das Hochkommissariat für Menschenrechte eng auf nationaler Ebene mit den jeweiligen Judikativen und Legislativen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zusammen. Als „Sekretariat” stellt es somit ein Verbindungsglied zwischen den Mitgliedsstaaten und dem Menschenrechtsrat dar (vgl. Spohr 2014, 116/117). Übergeordnet steht außerdem der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Verantwortung, den Frieden und die Menschenrechte zu wahren (vgl. Vereinte Nationen (UN), bpb.de).

Auf europäischer Ebene verabschiedete der Europarat, ebenfalls bestehend aus 47 Mitgliedsstaaten, bereits zahlreiche Abkommen zur Wahrung von Menschenrechten, wie zum Beispiel die „European Convention of Human Rights”, welche in zahlreichen Artikeln Werte wie das Recht auf Bildung oder das Recht auf freie Wahlen als gesichert erklärt (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 2002, 35).

Entstehung der heutigen Menschenrechte

Am 10. Dezember 1948 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) die Resolution 217 A (III) (Menschenrechte). Der Gedanke, dass alle Menschen Rechte besitzen, die ihnen nicht genommen werden dürfen, ging aus den Erfahrungen mit den Verbrechen aus dem zweiten Weltkrieg und dem Holocaust hervor (vgl. History of the Document, un.org). Während des zweiten Weltkrieges verkündete der US-Präsident Roosevelt 1941 die vier Freiheiten, die nach dem Krieg für eine friedliche und gerechte Weltordnung sorgen sollten. Die vier Freiheiten sahen die Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Freiheit von Not und Furcht vor (vgl. Haratsch 2010, 69/70). Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges wurden die Vereinten Nationen gegründet. Die Ziele der Charta der UN sind beispielsweise ein negativer Frieden (Abwesenheit militärischer Gewalt) sowie Bemühungen um einen positiven Frieden (Zusammenarbeit in den Feldern Menschenrechte, Entwicklung, Wirtschaft und Kultur und freundschaftliche Beziehungen) (vgl. Die Gründung der Vereinten Nationen, dgvn.de).

1948

Schon bei den ersten Tagungen der UN 1946 waren Menschenrechte ein Gesprächsthema und im folgenden Jahr trat die Menschenrechtskommission das erste Mal zusammen, um eine Menschenrechtskonvention zu formulieren. Die endgültige Ausarbeitung, an der mehr als 50 Mitgliedstaaten beteiligt waren, wurde im September 1948 vorgestellt und am 10. Dezember in demselben Jahr verabschiedet. Dabei stimmten 48 dafür und 8 Nationen enthielten sich (vgl. History of the Document, un.org und Haratsch 2010, 71/72).

So sind Menschenrechte und deren Schutz nicht mehr nur nationale, sondern internationale Angelegenheiten. Besonders durch den zweiten Weltkrieg wurde deutlich, dass die Absicherung der Menschenrechte nicht der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen werden können (vgl. Haratsch 2010, 70). Die Menschenrechte werden regelmäßig erweitert, wie z.B. durch die Konvention zur Beseitigung der Rassendiskriminierung (1966), zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (1979), zu den Rechten des Kindes (1989) und Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (2006) (vgl. Haratsch 2010, 73).

Die 30 Artikel der Menschenrechte

1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

2. Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied.

3. Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

4. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden, Sklaverei und Sklavenhandel sind verboten.

5. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

6. Jeder hat das Recht überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

7. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz.

8. Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen nationalen Gerichten.

9. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

10. Jeder hat das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

11. Jeder ist unschuldig bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren nachgewiesen ist.

12. Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr ausgesetzt werden.

13. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Landes frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

14. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

15. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

16. Männer und Frauen haben das Recht, ohne jede Beschränkung alleine oder in Gemeinschaft mit anderen eine Familie zu gründen.

17. Jeder hat das Recht auf Eigentum, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen.

18. Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

19. Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung.

20. Jeder hat das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit.

21. Jeder hat das Recht, am politischen Leben seines Landes unabhängig und ungestört teilzunehmen.

22. Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit.

23. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl und gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen.

24. Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit.

25. Jeder hat das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard.

26. Jeder hat das Recht auf Bildung.

27. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künften zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt teilzuhaben.

28. Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

29. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.

30. Kein Staat, keine Gruppe oder Einzelperson darf irgendetwas unternehmen oder unterlassen, um die Rechte und Freiheiten in dieser Erklärung zu beseitigen.

 

Hier geht es zum Überblick aller Lexikonartikel…

 

Literatur

Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (2018): Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Berlin: Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (DGVN).

Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (o.J.): Die Gründung der Vereinten Nationen.  https://dgvn.de/un-im-ueberblick/geschichte-der-un [18.09.2020].

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2010): European Convention of Human Rights. as amended by Protocols Nos. 11 and 14. supplemented by Protocols Nos. 1, 4, 6, 7, 12, 13 and 16. Straßburg: Council of Europe.

Haratsch, Andreas (2010): Die Geschichte des Menschenrechts. In: Klein, Eckart und Andreas Zimmermann (Hgg.): Studien zu Grund- und Menschenrechten. Potsdam: Universitätsverlag Potsdam.

Schubert, Klaus/Martina Klein (2018): Menschenrechte. In: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17842/menschenrechte [18.09.2020].

Schubert, Klaus/Martina Klein (2018): Vereinte Nationen (UN). In: Das Politiklexikon. 7., aktuali. u. erw. Aufl. https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/18398/vereinte-nationen-un [18.09.2020].

Spohr, Maximilian (2014): Der neue Menschenrechtsrat und das Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen. Entstehung, Entwicklung und Zusammenarbeit. Berlin: Dunkler & Humblot.

United Nations (o.J.): History of the Document. https://www.un.org/en/sections/universal-declaration/history-document/index.html [18.09.2020].

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22. September 2020

Menschenrechte

Unter Menschenrechten werden all diejenigen Rechte verstanden, welche für jeden Menschen unabhängig von Herkunft oder Geschlecht als angeboren gelten und weder vergeben noch abgesprochen werden können. […]